KOSTEN
ALLGEMEINES
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Statt der gesetzlichen Vergütung kann auch eine Honorarvereinbarung als pauschaler Betrag oder zu einem bestimmten Stundensatz abgeschlossen werden. Die Honorarvereinbarung wird mit Ihnen individuell besprochen und schriftlich abgeschlossen.
ERSTBERATUNG
Ich berate sie individuell und persönlich. Die Erstberatungskosten betragen maximal 190 EUR. Bei einer anschließenden Vertretung werden die Kosten der Erstberatung auf das anfallende Honorar angerechnet.
BERATUNGS- UND PROZESSKOSTENHILFE
Bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe beantragen. Wenden Sie sich hierfür bitte an die Rechtsantragsstelle am Amtsgerichts Ihres Wohnortes und beantragen Sie einen Beratungsschein. Haben Sie einen Beratungsschein erteilt bekommen, zahlen Sie mir für die Erstberatung nur noch eine Gebühr von 15 EUR. Der Beratungshilfeschein müssen Sie bitte VOR der Erstberatung beantragt werden.
Bei einem Gerichtsverfahren können Sie, je nach Einkommen, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Darüber entscheidet dann das zuständige Gericht.
Bei bestimmten Einkommensverhältnissen ist die Möglichkeit einer Beratungshilfe gegeben. Hierfür wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht und beantragen bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfeschein. Wenn Ihnen dieser erteilt wird, müssen Sie bei mir nur noch eine Gebühr von 15 EUR zahlen.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bitte prüfen Sie, ob diese die Kosten der Beratung oder Vertretung abdeckt. Gegebenenfalls kann ich mein Honorar direkt mit der Versicherung abrechnen.